Rechtsgebiete

Erbrecht - Pflichtteil

Was ist der Pflichtteil?
Die als Teil des Grundrechts auf Eigentum und Erbrecht gewährleistete Testierfreiheit erlaubt es jedem Einzelnen, durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, wer sein Vermögen erbt. Die vom Gesetz vorgesehenen Erben können daher von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“) werden. Dies muss nicht ausdrücklich angeordnet werden, sondern kann auch dadurch geschehen, dass in einem Testament oder Erbvertrag nur ein Teil der gesetzlichen Erben oder jemand ganz Anderes als Erbe benannt wird.
Ein enger Kreis naher Angehöriger ist jedoch durch einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil, gegen eine vollständige Enterbung abgesichert. Das Recht auf den Pflichtteil bildet die Grenze der Testierfreiheit und kann dem Berechtigten nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden, beispielsweise, wenn er gegenüber Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat. Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe. Er kann jedoch im Erbfall von dem oder den Erben die Zahlung einer bestimmten Geldsumme verlangen. Ist der Nachlass nicht genügend liquide, gefährdet der auf die Zahlung von Geld gerichtete Pflichtteilsanspruch dessen Bestand und kann zur Zerschlagung des Nachlasses führen.

Wem steht ein Pflichtteil zu und in welcher Höhe?
Der Pflichtteil steht ausschließlich Kindern, Enkeln, Urenkeln etc., Eltern sowie dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Verstorbenen zu. Er besteht grundsätzlich in der Hälfte des (fiktiven) gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. In der Praxis hängt die tatsächliche Höhe des Pflichtteilsanspruchs von vielen weiteren Umständen ab. Ebenso wie bei der Erbauseinandersetzung unter mehreren Kindern als gesetzlichen Erben können auch bei der Berechnung des Pflichtteils bestimmte Leistungen (z. B. Schenkungen) an den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers mit zu berücksichtigen sein. Schenkungen an andere Personen können zu einer Erhöhung des Pflichtteils führen (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, kann er zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs von dem oder den Erben Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen.
Kann ich auch als Erbe meinen Pflichtteil verlangen?
Als Erbe haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass Ihnen in einem Testament oder Erbvertrag ein Erbteil vermacht worden ist, der kleiner ist als die Hälfte Ihres (fiktiven) Erbteils bei der gesetzlichen Erbfolge. Gehören Sie zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen, stehen Sie in diesem Fall als Erbe finanziell schlechter da als wenn Sie nicht Erbe geworden wären. Deshalb können Sie von Ihren Miterben die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Erbteil und der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils in Geld verlangen.
Ein Testament kann zudem Regelungen enthalten, die Ihre Rechte als Erbe beschränken. Dies kann durch die Anordnung einer Nacherbschaft, eines Vermächtnisses, einer Auflage, einer Teilungsanordnung oder der Testamentsvollstreckung geschehen. So kann beispielsweise die Anordnung eines Vermächtnisses dazu führen, dass Ihnen als Erbe im Ergebnis weniger verbleibt als der Pflichtteil. Deshalb haben Sie in diesen Fällen die Wahl, ob Sie Erbe bleiben oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen Ihr Erbe ausschlagen (d. h. Ihre Erbenstellung aufgeben) und stattdessen Ihren Pflichtteil verlangen.

Pflichtteilsverzicht
Ebenso wie ein (potenzieller) Erbe zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem einen notariellen Vertrag schließen kann, in dem er auf sein Erbe verzichtet, kann in einem solchen Vertrag ein Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils im Erbfall vereinbart werden. Ein solcher Pflichtteilsverzicht ist beispielsweise sinnvoll, um sicherzustellen, dass nach dem Tod eines Elternteils zunächst der überlebende Elternteil den gesamten Nachlass allein erhält und keinen Zahlungsforderungen der gemeinsamen Kinder ausgesetzt ist. Ein Pflichtteilsverzicht wird daher häufig im Zusammenhang mit einem „Berliner Testament“ vereinbart. Ebenso ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll, wenn die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen den Bestand eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens gefährden würde.
Erklärt sich der Berechtigte nicht freiwillig bereit, durch notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil zu verzichten, kann dies beispielsweise oftmals durch die Zahlung einer Abfindung erreicht werden. Als Alternative zum Pflichtteilsverzicht kann aber auch eine Pflichtteilsstrafklausel in ein Testament mit aufgenommen werden, für die eine Zustimmung des Berechtigten nicht erforderlich ist. Ziel einer solchen Strafklausel ist es, die Geltendmachung des Pflichtteils für den Berechtigten möglichst unattraktiv zu machen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein Kind für den Fall, dass es beim Tod seines ersten Elternteils den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten Elternteils enterbt wird und damit erneut nur den Pflichtteil erhält.

Unser Beratungsangebot
Unabhängig davon, ob Sie Erbe geworden oder enterbt worden sind: Wir unterstützen Sie sowohl bei der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs als auch bei dessen Durchsetzung gegenüber den (Mit-) Erben. Möchten Sie dagegen für Ihren eigenen Tod Vorsorge treffen und vermeiden, dass einer Ihrer Angehörigen den Pflichtteil geltend macht, beraten wir Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten und formulieren für Sie eine Pflichtteilsentziehung, einen Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsstrafklausel.

Typische Arbeitsgebiete:

  • Ehegattentestamente
  • Spezielle Testamente, wie z.B. Geschiedenentestamente, Überschuldungstestamente, Behindertentestamente
  • Erbauseinandersetzungen
  • Pflichtteilstreitigkeiten
  • Testamentsvollstreckungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • vorweggenommene Erbfolgeregelung

Ihre Ansprechpartner zum Thema Erbrecht

Rechtsanwältin
Ruth Mundanjohl


Rechtsanwältin
Nadine Rumland-Gelzhäuser


Rechtsanwalt
Dr. Jörg Meister


Rechtsanwalt
Prof. Dr. Martin Jungraithmayr