Rechtsgebiete

Erbrecht - Erben und Vererben

Wie wird man Erbe?
Beim Tod eines Menschen wird Erbe, wer in einem wirksamen Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen (Erblasser) von diesem als Erbe bestimmt ist. Hat der Erblasser weder ein wirksames Testament errichtet noch einen notariellen Erbvertrag geschlossen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wer Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft.

Welche Folgen hat eine Erbschaft?
Als Erbe werden Sie mit dem Tod des Erblassers unabhängig davon, ob Sie davon Kenntnis haben, automatisch und ohne weiteres Zutun dessen Gesamtrechtsnachfolger. Dies bedeutet, dass alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers, also sowohl das von diesem hinterlassene Aktivvermögen (bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, offene Forderungen etc.) als auch dessen Schulden (Passiva) mit dessen Tod unmittelbar auf Sie als Erben übergehen (Universalsukzession). Die Gesamtheit dieser aktiven und passiven Vermögensrechte wird als „Nachlass“ bezeichnet.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Annahme einer Erbschaft kann, muss aber nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch dadurch erfolgen, dass man als Erbe die für die Ausschlagung des Erbes vorgesehene (regelmäßig sechswöchige) Frist für die Ausschlagung der Erbschaft verstreichen lässt. Dagegen kann eine Erbausschlagung nur durch Erklärung gegenüber dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder einen Notar, der die Erklärung an das Nachlassgericht weiterleitet, vorgenommen werden. Durch die fristgemäße Ausschlagung verliert ein Erbe alle mit seiner (vormaligen) Erbenstellung verbundenen Rechte und Pflichten. Eine Ausschlagung des Erbes kann vor allem ratsam sein, wenn der Erblasser mehr Schulden als Aktivvermögen hinterlassen hat und der Nachlass damit überschuldet ist. Alternativ kann in einem solchen Fall Ihre Haftung als Erbe durch Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines sogenannten Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Bestand des Nachlasses beschränkt werden, damit Sie nicht Ihr bereits vorhandenes Eigenvermögen dafür einsetzen müssen.

Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Sie bei der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, wie zum Beispiel der (Nicht-)Überschuldung des Nachlasses bzw. des (Nicht-)Vorhandenseins bestimmter Vermögensgegenstände oder deren (fehlender) Zugehörigkeit zum Nachlass, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist die Annahme oder Ausschlagung durch eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder Notar ausnahmsweise wieder rückgängig machen.

Vererben
Ebenso wie das Recht auf Eigentumserwerb als Erbe ist das Recht zum Vererben durch Art. 14 Grundgesetz (GG) als Grundrecht geschützt. Dieses als „Testierfreiheit“ bezeichnete Recht erlaubt es jedem Menschen, durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) festzulegen, wer im Fall seine Todes Erbe wird.

Unsere Erbrechtsberatung
Möchten Sie wissen, ob Sie Erbe geworden sind und/oder mehr über Ihre Rechte und Pflichten als Erbe erfahren? Oder beschäftigen Sie sich mit der Frage, wer nach ihrem eigenen Tod Ihr Vermögen erben soll und wie Sie dies am besten regeln? Wir klären Sie auf, informieren Sie über Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Verwirklichung Ihrer Wünsche und Interessen.

Typische Arbeitsgebiete:

  • Ehegattentestamente
  • Spezielle Testamente, wie z.B. Geschiedenentestamente, Überschuldungstestamente, Behindertentestamente
  • Erbauseinandersetzungen
  • Pflichtteilstreitigkeiten
  • Testamentsvollstreckungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • vorweggenommene Erbfolgeregelung

Ihre Ansprechpartner zum Thema Erbrecht

Rechtsanwältin
Ruth Mundanjohl


Rechtsanwältin
Nadine Rumland-Gelzhäuser


Rechtsanwalt
Dr. Jörg Meister


Rechtsanwalt
Prof. Dr. Martin Jungraithmayr