Rechtsgebiete

Erbrecht - Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu errichten. Die häufigste Form eines solchen gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Darin setzen sich die Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Tod des Zweiten einen oder mehrere weitere(n) Erben, in der Regel – soweit vorhanden – die gemeinsamen Kinder. Ziel des Berliner Testaments ist es, dass beim Tod eines Partners der überlebende Partner den gesamten Nachlass erhält. Da das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht ohne deren Zustimmung ausgeschlossen werden kann, wird deshalb in ein Berliner Testament häufig zugleich eine Pflichtteilsstrafklausel mit aufgenommen, die verhindern soll, dass ein Kind beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt. Alternativ kann in einem notariellen Vertrag mit den Kindern ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.

Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments
Die Besonderheit eines Berliner Testaments als gemeinschaftliches Testament besteht darin, dass die darin getroffenen Anordnungen – sofern nichts anderes vereinbart wird – nach dem Tod des ersten Partners von dem anderen Partner weder widerrufen noch abgeändert werden können (Bindungswirkung). Dies bringt sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Die Bindung des Überlebenden an seine eigenen Verfügungen hat für den oder die späteren Erben den Vorteil, dass das künftige Erbe ihnen bereits nach dem Tod des ersten Elternteils sicher ist. Für den Überlebenden hat sie in der Regel den Nachteil, nicht mehr darüber bestimmen zu können, was mit seinem Vermögen nach dem eigenen Tod passiert. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Öffnungsklausel im Testament anders geregelt werden. Teilweise wird versucht, die testamentarische Bindung für den Todesfall durch lebzeitige Schenkungen zu umgehen. Probleme treten zudem auf, wenn der überlebende Ehepartner noch einmal neu heiratet und/oder sogar Kinder bekommt. Für diesen Fall wird häufig eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in das Testament mit aufgenommen, die vorsieht, dass im Fall einer Wiederverheiratung des Überlebenden der von dem verstorbenen Partner vererbte Teil des Vermögens unmittelbar an den oder die späteren Erben übergeht. Der überlebende Partner verliert dann diesen Teil des Vermögens, kann dafür aber über sein eigenes Vermögen wieder frei verfügen. Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments liegt darin, dass durch die Enterbung der Kinder beim ersten Erbfall die diesen zustehenden steuerlichen Freibeträge nicht ausgeschöpft werden können. Wurde mit den Kindern kein notarieller Pflichtteilsverzicht vereinbart, können diese außerdem beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Dies kann auch durch eine Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgeschlossen werden, die lediglich die Hemmschwelle für die Geltendmachung des Pflichtteils hochsetzen kann.

Auswirkungen einer Scheidung
Im Fall einer rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein gemeinschaftliches Testament der bisherigen Ehe- oder Lebenspartner automatisch unwirksam.

Unsere Rechtsberatung und Gestaltung Ihres gemeinschaftlichen Testaments
Ein gemeinschaftliches Testament bietet neben den bereits aufgezählten zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der Vielfalt der Lebensentwürfe und der Zunahme an Patchwork-Familien steigen die Anforderungen an die dazu passende Regelung der Vermögensnachfolge im Fall des Todes eines oder beider Partner. Das klassische Berliner Testament bedarf deshalb im konkreten Fall regelmäßig spezieller Anpassungen und Ergänzungen. Wir finden mit Ihnen den besten Weg zur Umsetzung Ihrer Vorstellungen und formulieren das Ihren Wünschen entsprechende Testament.

Typische Arbeitsgebiete:

  • Ehegattentestamente
  • Spezielle Testamente, wie z.B. Geschiedenentestamente, Überschuldungstestamente, Behindertentestamente
  • Erbauseinandersetzungen
  • Pflichtteilstreitigkeiten
  • Testamentsvollstreckungen
  • Unternehmensnachfolge
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • vorweggenommene Erbfolgeregelung

Ihre Ansprechpartner zum Thema Erbrecht

Rechtsanwältin
Ruth Mundanjohl


Rechtsanwältin
Nadine Rumland-Gelzhäuser


Rechtsanwalt
Dr. Jörg Meister


Rechtsanwalt
Prof. Dr. Martin Jungraithmayr